FAQs zur Durchführung der Teststrategie am Gymnasium Neuenbürg (Schülertestung)

Die Einverständniserklarung zur Teilnahme an den Testungen finden Sie als pdf-Datei hier: Einverständniserklärung Zur Abgabe reichen die letzten drei Seiten.

Die FAQ können Sie als pdf-Datei hier: FAQ

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Schnelltests lediglich um einen weiteren Baustein in der Pandemiebekämpfung handelt. Daher müssen alle AHA-L-Regeln weiterhin konsequent eingehalten werden.

Wer kann sich testen lassen?

  • Alle Schüler*innen, die am Präsenzunterricht der Schule oder der Notbetreuung teilnehmen.

Ist der Test verpflichtend?

  • Ja; ab dem 19. April 2021 besteht eine inzidenzunabhängige, indirekte Testpflicht. Ein negatives Testergebnis ist Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht.

Gibt es Ausnahmen von der Testpflicht?

  • Ja; für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder bei für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen ist eine Testung nicht verpflichtend.

Wer kann von der Testpflicht befreit werden?

  • Nach Einschätzung des Sozialministeriums kann nach Bewertung der aktuellen Empfehlungen und Äußerungen des Robert-Koch-lnstituts von einer Testpflicht für geimpfte und genesene Personen im Schulbetrieb abgesehen werden.
  • Als geimpft gilt laut Sozialministerium, wer eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels lmpfdokumentation vorweisen kann.
  • Als genesen gilt, wer bereits selbst positiv getestet war und über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte lnfektion mit dem Coronavirus verfügt. Das PCR-Testergebnis darf zum Zeitpunkt der begehrten Befreiung von der Testpflicht höchstens 6 Monate zurückliegen.
  • Beide Gruppen, vollständig Geimpfte und Genesene, sind von der Testpflicht befreit, sofern sie den jeweiligen Nachweis bei der Schule vorlegen.
  • Eine freiwillige Testung ist für beide Personengruppen jedoch möglich.

Wird eine schriftliche Einverständniserklärung vor der Durchführung eines Tests benötigt?

  • Ja; eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten ist bei minderjährigen Schüler*innen vor der Testung vorzulegen.
  • Auch volljährige Schüler*innen müssen eine solche Einverständniserklärung abgeben.
  • Die Vorlage für Einverständniserklärungen findet sich auf der Homepage zum Download.

Welcher Schnelltest wird verwendet?

Es handelt sich bei den Tests um sogenannte „Nasaltests“. Die Schülerin bzw. der

Schüler führt an sich selbst einen Abstrich aus dem vorderen Nasenraum (ca. 2 cm) entsprechend den Hinweisen des Herstellers unter Aufsicht einer Lehrkraft durch. Das Land stattet laut Informationen des KMs die Schulen mit folgenden Tests aus:

  • Hotgen Coronavirus (2019-nCoV)-Antigentests des Herstellers Beijing Hotgen Biotech Co., Ltd. (Sonderzulassungsnummer des BfArM: 5640-S-057/21)
  • SARS-CoV-2 Rapid Antigen Tests der Firma Roche (Sonderzulassungsnummer des BfArM: 5640-S-025/21)
  • OFM Sensitivo des Herstellers OFM (Sonderzulassungsnummer des BfArM: 5640-S-146/21)
  • Clungene COVID-19 Antigen Rapid Tests des Herstellers Clungene (Sonderzulassungsnummer des BfArM: 5640-S-168/21)

Da die Beschaffung von Tests durch das Land in mehreren Vergabeverfahren erfolgt, kann das Produkt über den Zeitlauf wechseln.

Wie oft wird getestet?

  • zweimal die Woche

Wann wird getestet?

  • Die Testtage für die Klassen werden über den Vertretungsplan bekanntgegeben.

Wer testet?

  • Es ist vorgesehen, dass jede Schülerin bzw. jeder Schüler den Schnelltest unter Aufsicht einer Lehrkraft selbst durchführt.

Wo wird getestet?

  • in den Klassenräumen unter Einhaltung des Abstandsgebotes und der vorgegebenen Rahmenrichtlinien

Was ist bei der Testdurchführung zu beachten?

  • Die Schülerinnen und Schüler kommen mit ihrer medizinischen Maske zum festgelegten Zeitpunkt in den Test-Raum, reinigen oder desinfizieren sich gründlich die Hände und setzen sich einzeln an die vorbereiteten Tische
  • Es erfolgt die Einweisung in die Testdurchführung durch  die Aufsicht führende Lehrkraft.
  • Die Schülerinnen und Schüler führen den Test selbstständig durch. Erst kurz vor der Probeentnahme darf die Maske ab- und muss anschließend sofort wieder aufgesetzt werden.
  • Die Schülerinnen und Schüler warten am Sitzplatz das Testergebnis ab.
  • Der Raum wird während der Testungen ausreichend gelüftet.
  • Der Müll wird von den Schülerinnen und Schülern im bereitgestellten reißfesten Müllbeutel entsorgt.
  • Danach werden die Hände erneut gründlich gereinigt oder desinfiziert.
  • Die Aufsicht führende Lehrkraft desinfiziert nach der Testung die benutzen Oberflächen unter Einhaltung der produktspezifischen Regeln.

Wie geht man mit den Testergebnissen um?

  • Fällt der Selbst-Test negativ aus, braucht nichts weiter unternommen werden.
  • Ist der Selbst-Test ungültig wird er einmal wiederholt. Zeigt sich auch dann kein eindeutiges Ergebnis, sollte ein Test durch Dritte erfolgen (z.B. Kinder-/Jugendarzt, Testzentrum).
  • Sollte ein Testergebnis positiv ausfallen, informiert die Schule das Gesundheitsamt, das dann weitere Maßnahmen veranlasst. Eine weitere Teilnahme am Unterricht ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Die Schule informiert die Personensorgeberechtigten unverzüglich, die die Schülerin bzw. den Schüler schnellstmöglich abholen.

Werden persönliche Daten erhoben und gespeichert?

  • Die Schule erfasst die statistischen Daten aller Testergebnisse jedoch ohne namentliche Erfassung.
  • Positive Testergebnisse unterliegen den geltenden Datenschutzbestimmungen sowie dem Infektionsschutzgesetz. Sie werden namentlich mit Adresse und Geburtsdatum und Telefonnummer der Schülerin oder des Schülers erfasst und dem zuständigen Gesundheitsamt übermittelt.
  • Genauere Informationen zur Datenverarbeitung sind auf Seite 4 der Einverständniserklärung zu finden.

(Stand 16.04.2021/ Fir/Las)